Mit der geplanten Reform des Glücksspielstaatsvertrags wollen die Bundesländer künftig auch Internetprovider verpflichten, den Zugang zu rechtswidrigen Glücksspielangeboten zu sperren. Die Neuregelung soll Lücken im Kampf gegen illegales Online Glücksspiel schließen und betrifft erstmals auch Access Provider und Domain-Registrare.
Neuer Ansatz: Netzsperren gegen illegales Glücksspiel
Die Länder treiben die Reform des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) voran. Ziel ist es, die rechtliche Grundlage für Websperren deutlich zu erweitern. Künftig sollen nicht mehr nur Inhalteanbieter, sondern auch Access Provider und Domain-Registrare verpflichtet werden können, den Zugang zu illegalen Lotterien und Gewinnspielen zu blockieren. Unabhängig von ihrer Verantwortung für die Inhalte.
Der Entwurf sieht vor:
- Aufhebung des bisherigen Verantwortlichkeitskriteriums nach Telemediengesetz (TMG)
- Einbeziehung von Access Providern und Domain-Registraren als Adressaten von Sperranordnungen
- Vorrang für Maßnahmen gegen Veranstalter oder Vermittler, bevor Provider in Anspruch genommen werden
- Technische Umsetzung primär über DNS-Sperren
Rechtlicher Hintergrund und Ablauf
Die Novelle wurde bereits bei der EU-Kommission notifiziert. Sollte die Stillhaltefrist am 9. Oktober ohne Einwände ablaufen, könnten die Landesregierungen den Text unterzeichnen und die Parlamente ratifizieren. Die erweiterten Netzsperren wären dann ab Mai 2026 möglich.
Bisher erlaubte der Staatsvertrag behördliche Sperranordnungen nur gegen Diensteanbieter, die nach §§ 8–10 TMG „verantwortlich“ sind. Neutral agierende Zugangsanbieter waren weitgehend ausgenommen. Die Länder sehen darin eine Schwäche bei der Gefahrenabwehr gegen illegales Glücksspiel.
Technische Umsetzung und Grenzen
Die Reform setzt weiterhin auf DNS-Sperren als zentrale Maßnahme. Ein weitergehendes IP-Blocking wird kritisch gesehen, da es die Gefahr birgt, auch legale Inhalte zu blockieren. Domain-Registrare und nachgeordnete Verwaltungsstellen werden durch den Digital Services Act als Vermittlungsdienste ebenfalls erfasst.
Technische Maßnahmen im Überblick:
- DNS-Sperren als Standard
- IP-Blocking nur mit Zurückhaltung
- Selektive Entfernung illegaler Inhalte möglich
Stimmen und Bewertung der Reform
Die Länder betonen:
Maximilian Widera von der Beratungsfirma Bernstein hebt hervor:
Erweiterte Zusammenarbeit und Datenaustausch
Die Reform stärkt die internationale Zusammenarbeit. Die Aufsichtsbehörden erhalten die Befugnis, auch mit ausländischen Strafverfolgungs- und Sicherheitsämtern sowie der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zusammenzuarbeiten. Ziel ist es, kriminelle Strukturen effektiver zu bekämpfen und den internationalen Datenaustausch zu erleichtern.
Neue Regeln für Sperrdatei und Governance
Für die Sperrdatei werden die zulässigen Kennungen konkretisiert. Abgleiche dürfen „nur unter Verwendung der Zugangskennung“ erfolgen, die der jeweiligen Betriebsstätte oder Internet-Domäne zugewiesen ist. Die Offenlegung von Zugangsdaten an Dritte wird ausdrücklich untersagt und mit Bußgeldern belegt.
Auch die Governance der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) wird angepasst:
- Feste Wertgrenze von 100.000 Euro für Vertragsabschlüsse mit Vorstandsbeteiligung
- De-minimis-Option für geringwertige, längerfristige Verträge
- Normierung der Vertraulichkeit von GGL-Verwaltungsratssitzungen
Blick nach vorn: Weichenstellung für die Glücksspielregulierung 2029
Parallel zur aktuellen Novelle läuft die gesetzlich vorgesehene Evaluation des GlüStV. Ein Bericht wird bis Ende des Jahres erwartet. Für 2029 ist eine umfassende Reform geplant, die zentrale Weichen bei Vollzug, IP-Blocking, internationalem Datenaustausch und Zuständigkeiten stellen soll.
Fazit:
Mit der Reform des Glücksspielstaatsvertrags setzen die Länder auf schärfere Netzsperren und eine Ausweitung der Verantwortlichkeiten. Die Maßnahmen sind rechtlich und technisch umstritten, sollen aber den Kampf gegen illegales Glücksspiel im Netz deutlich stärken. Wer sicher spielen möchte, sollte auf legale Online Casinos achten.
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